Umweltfreundliches Lagern
Was die Behörden gar nicht lieben.....
ist, wenn Pferdemist ungeordnet und wild in die Landschaft abgekippt wird. Es ist aber weniger der Mist selbst, der ihnen ins Auge sticht, sondern die durch die Niederschläge ausgeschwemmte Huminstoffe. Diese schwarzbraune Brühe, die sich hauptsächlich in den von den Traktoren verursachten Fahrspuren ansammelt und dann mehr oder weniger in den Untergrund versickert. Darin sehen sie eine nicht unberechtigte Gefahr für das Grund- oder nahe Oberflächenwasser.
Nun gibt es in der BRD keine einheitliche Regelung der Festmistlagerung im Freien. Die Landwirtschaftsämter sehen den Pferdemist als Dünger an, die Umweltämter als Abfall. Hierzu gab es schon Rechtsstreite. Dessen ungeachtet, gibt es von Regierungsbezirken und Landkreise unterschiedliche Verordnungen und Erlasse über die Lagerung. Die Strenge das Ausführung hängt letztendlich von den Beamten und ihren Schutzbefohlenen vor Ort ab.
Ein sehr informatives Merkblatt über Festmistlagerung im Feien hat das Ministerium für Landwirtschaft im Baden-Württemberg herausgegeben.
Haupsächlich ist darauf zu achten, dass sich kein Sickerwasser aus der Festmistlagerung bildet.
Deshalb immer die Mieten abdecken und den Boden entlang der Miete mit einer Fräse oder Grubber so lockern, dass die verdichtete Fahrspuren verschwinden und evt. austretendes Sickerwasser keine Pfützen bilden kann.
Andere Vorschläge, wie die Aufbringung einer dicken Strohschicht, die Feuchtigkeit binden soll oder den Untergrund mit Lehm verdichten sind nicht sehr praktikabel.
Natürlich ist man auf der ganz sicheren Seite, wenn man eine sog. betonierte Festmistlagerstätte im Aussenbereich baut. Auch hier ein interessanter Link zum Ministerium für Landwirtschaft im Baden-Württemberg.
Um die Brisanz dieser Thematik zu verdeutlichen, sei hier noch eine Information angezeigt, die die Ämter für Landwirtschaft
(ALLB Balingen, Merk, 8/2002) in Baden-Württemberg veröffentlichen:
Nach den geltenden Richtlinien (Merkblatt „Gülle-Festmist-Jauche-Gärsaft" des Umweltministeriums vom März 1992) darf Festmist unter bestimmten Voraussetzungen und auf dafür geeigneten Standorten bis zu 4 Monaten auf landwirtschaftliche genutzten Flächen zwischengelagert werden.
Für die Landwirte hat dies den Vorteil, dass der dann verrottete Mist (Festmist aus dem Laufstall) mit dem Miststreuer besser ausgebracht werden kann.
Gegen unsachgemäße Mistlagerungen kann wasserrechtlich vorgegangen werden, wenn eine konkrete Gefährdung des Grund- oder Oberflächenwassers vorliegt. (§34 Abs. 1 und 2 Wasserhaushaltsgesetz)
Der Wirtschaftskontrolldienst ist jedoch gehalten, gegen derartige Mistlager vorzugehen, weil Sickersaftpfützen nach der neusten Rechtsprechung (Urteil des Bayerischen Obersten Landgericht vom 24. Oktober 2000) Abfall darstellen und der Straftatbestand des unerlaubten Umgangs mit gefährlichen Abfällen erfüllt sein kann. (Strafgesetzbuch § 326 Absatz 1 Nr. 4 Buchseite a)
Der Wirtschaftskontrolldienst wird im Herbst bei einer Befliegung solche Feldmisten feststellen und anschließend gegen die betreffenden Landwirte ein Ermittlungsverfahren einleiten.
Die Landwirte sollten deshalb ihre Mistzwischenlager kontrollieren und rasch verwerten um zu verhindern, dass sich Jauche - oder Sickerwasserpfützen bilden. Die zulässige Lagerdauer sollte keinesfalls überschritten werden. Gerade nach der Getreideernte besteht die Möglichkeit den gelagerten Festmist auf die abgeernteten Felder auszubringen.