Nach den geltenden Richtlinien (Merkblatt
„Gülle-Festmist-Jauche-Gärsaft" des Umweltministeriums vom März
1992) darf Festmist unter bestimmten Voraussetzungen und auf
dafür geeigneten Standorten bis zu 4 Monaten auf
landwirtschaftliche genutzten Flächen zwischengelagert werden.
Für die Landwirte hat dies den Vorteil, dass der dann
verrottete Mist (Festmist aus dem Laufstall) mit dem Miststreuer
besser ausgebracht werden kann.
Gegen unsachgemäße Mistlagerungen kann wasserrechtlich
vorgegangen werden, wenn eine konkrete Gefährdung des Grund-
oder Oberflächenwassers vorliegt. (§34 Abs. 1 und 2
Wasserhaushaltsgesetz)
Der Wirtschaftskontrolldienst ist jedoch gehalten, gegen
derartige Mistlager vorzugehen, weil Sickersaftpfützen nach der
neusten Rechtsprechung (Urteil des Bayerischen Obersten
Landgericht vom 24. Oktober 2000) Abfall darstellen und der
Straftatbestand des unerlaubten Umgangs mit gefährlichen
Abfällen erfüllt sein kann. (Strafgesetzbuch § 326 Absatz 1 Nr.
4 Buchseite a)
Der Wirtschaftskontrolldienst wird im Herbst bei einer
Befliegung solche Feldmisten feststellen und anschließend gegen
die betreffenden Landwirte ein Ermittlungsverfahren
einleiten.
Die Landwirte sollten deshalb ihre Mistzwischenlager
kontrollieren und rasch verwerten um zu verhindern, dass sich
Jauche - oder Sickerwasserpfützen bilden. Die zulässige
Lagerdauer sollte keinesfalls überschritten werden. Gerade nach
der Getreideernte besteht die Möglichkeit den gelagerten
Festmist auf die abgeernteten Felder auszubringen.
ALLB Balingen, Merk, 8/2002